Wirkungen des Ehegattensplittings in Deutschland | Статья в журнале «Молодой ученый»

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Рубрика: Спецвыпуск

Опубликовано в Молодой учёный №19 (78) ноябрь-2 2014 г.

Дата публикации: 17.11.2014

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Ронч, О. В. Wirkungen des Ehegattensplittings in Deutschland / О. В. Ронч. — Текст : непосредственный // Молодой ученый. — 2014. — № 19.1 (78.1). — С. 95-97. — URL: https://moluch.ru/archive/78/13738/ (дата обращения: 19.12.2024).

 

Die im folgenden unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchenden Normen sind die §§ 26 bis 26b EStG, in denen das Ehegattensplitting geregelt ist. Dem Ehegattensplitting liegt der Gedanke zugrunde, dass die Ehe in jeder Beziehung eine vollständige wirtschaftliche Einheit sei.

Das Prinzip des Ehegattensplittings (§ 32a Abs.5 EStG) als Steuertarif für zusammenveranlagte Ehepaare funktioniert reich einfach: Nach dem Splittingtarif zahlen Ehegatten das Doppelte der Steuer, die nach dem Grundtarif (Individualtarif) auf die Hälfte ihres Gesamteinkommens entfällt, und damit ebensoviel wie zwei Ledige mit identischem  Einkommen.[7] Formal gilt:

 

Тs = 2 T  [ ( E1 + E2 ) / 2 ]                                                                                                 (1)

 

mit Т für die Gesamtsteuer bei Splitting und E1 bzw. E2 für das Einkommen der Partner. [4, s. 303].

            Wenn die beiden Personen leben in einer nicht-ehelichen Gemeinschaft zusammen, sie werden dann steuerlich getrennt veranlagt und ihre gemeinsame Einkommensteuerschuld (Ti) beläuft sich auf:

 

Ti = T (E1) + T(E2)                                                                                                          (2)

 

Die Differenz zwischen Ti und Тs wird üblicherweise als Splittingvorteil bezeichnet, was jedoch die Wertung impliziert, das Splitting sei eine Steuervergünstigung. Da diese Einschätzung, wie noch gezeigt wird, nicht gerechtfertigt ist, sollte grundsätzlich besser der neutrale Begriff Splittingeffekt (SE) verwendet werden:

 

SE = Ti - Тs = T (E1) + T(E2) - 2 T  [ ( E1 + E2 ) / 2 ]                                                      (3)

 

Führt das Ehegattensplitting zu einer Steuerersparnis, zumindest aber keine einkommensmäßigen Schlechterstellung, falls SE ≥ 0 ist. [3, s. 359]

Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. § 38b EStG sieht sechs Steuerklassen vor. In der Lohnsteuertabelle ist für jede Lohnsteuerklasse und Lohnstufe die Lohnsteuer ausgewiesen. [1, s.278] Im einzelnen gilt folgendes [2, s. 153]:

Steuerklasse 1

In die Steuerklasse 1 gehören Arbeitnehmer, die

-        ledig sind oder

-        verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Steuerklassen 3 oder 4 nicht möglich sind.

Steuerklasse 2

In die Steuerklasse 2 gehören die Arbeitnehmer der Steuerklasse 1, wenn bei ihnen ein Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG) zu berücksichtigen ist.

Steuerklasse 3

Die Steuerklasse 3 ist zu bescheinigen bei  Arbeitnehmern, die:

a)                  verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und

¾                der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder

¾                der Ehegatte des Arbeitnehmers Arbeitslohn bezieht und auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse 5 eingereiht wird,

b)                 verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt des Todes unbeschränkt steuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, nur für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,

c)                  im Jahr der Auflösung ihrer Ehe zusammen mit ihrem Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig waren, nicht dauernd getrennt gelebt haben und deren anderer Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt steuerpflichtig sind, nur für das Jahr, in de, die Ehe aufgelöst ist.

Steuerklasse 4

Die Steuerklasse 4 ist bei verheirateten Arbeitnehmern zu bescheinigen, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.

Steuerklasse 5

Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn, kann auf Antrag an Stelle der Steuerklassen 4 auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten die Steuerklasse 3 und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten die Steuerklasse 5 bescheinigt werden.

Steuerklasse 6

Die Steuerklasse 6 gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen für die zweite und jede weitere Steuerkarte.

Wie es früher ausgesprochen wurde, können zusammenveranlagte Ehegatten bei der Lohnsteuer zwischen den Steuerklassenkombinationen 4/4 und 3/5 wählen. Je nach Einkommensdifferenz ergibt sich eine „günstigste“ Lohnsteuerklassenkombination mit einer geringsten gemeinsamen Lohnsteuer (vgl. Tab. 1). [5, s. 243]

Tabelle 1

Lohnsteuer nach Lohnsteuerklassenkombination 3/5 und 4/4 bei Änderung des Zweiteinkommens in Euro (Tarif 2005)

Lohnsteuerklasse

3

5

Summe 3/5

4

4

Summe 4/4

Bruttolohn

3.000

500

3.500

3.000

500

3.500

Lohnsteuer

270,16

64

334,16

562,00

-

562,00

Bruttolohn

3.000

1.800

4.800

3.000

1.800

4.800

Lohnsteuer

270,16

475,66

745,82

561,00

206,91

767,91

Bruttolohn

3.000

2.500

5.500

3.000

2.500

4.800

Lohnsteuer

270,16

758,50

1.028,66

561,00

405,00

966,00

 

 Beziehen beide Partner in etwa das gleiche Gehalt, wählt man in der Regel die 4/4-Kombination mit mittlerer Besteuerung für beide. Bei einem Haupt- und einem Nebenverdiener gilt: Steuerklasse 5 führt prozentual vom jeweiligen Bruttolohn zur höchsten Belastung, bei Steuerklasse 3 ist die prozentuale Belastung am niedrigsten – der Hauptverdiener kann also in Steuerklasse 3 Steuern sparen.

Im Zentrum der vielfältigen Kritik am Splittingverfahren steht seit langem die Höhe des Splittingvorteils. Im folgenden können wir alle Vorteile des Ehegattensplitting genauer untersuchen.

1.                  Die Besteuerung nach Leistungsfähigkeit

Dieser wird relevant, sobald man die Ehe als eine Gemeinschaft ansieht, deren Leistungsfähigkeit, z. B. wegen des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG) – nur insgesamt beurteilt werden kann oder soll – siehe dafür auch die folgenden Argumente. [7]

2.         Gewährleistung der Entscheidungsfreiheit der Ehegattinnen

Die EhegattInnen bestimmen dem Bundesverfassungsgericht zufolge in gleichberechtigter Partnerschaft ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung. Das Ehegattensplitting ermögliche die freie Entscheidung, ob einer bzw. eine allein das Einkommen erwirtschaftet oder beide Eheleute gemeinsam, da damit sowohl die durch die Zusammenveranlagung bewirkte verfassungswidrige 

3.         Anerkennung der Aufgabe der Ehefrau als Hausfrau und Mutter

Nach der Begründung der Legislative, die in Literatur und Rechtsprechung vielfach übernommen wurde, bezweckt das Ehegattensplitting unter anderem „eine besondere Anerkennung der Aufgabe der Ehefrau als Hausfrau und Mutter“. [6, s.36] Es soll gleichzeitig Ausdruck der Gleichwertigkeit der Arbeit von Mann und Frau sein, unabhängig davon, ob es sich um Haus- oder Erwerbsarbeit handelt.

4.         Familienförderung  oder Eheförderung

Vielleicht wird angenommen, das Ehegattensplitting diene auch der steuerrechtlichen Familienförderung, obgleich dies als Begründung für das Ehegattensplitting selten ausdrücklich genannt wird. Indirekt kommt der Zweck der Familienförderung aber beispielweise zum Ausdruck, wenn erwähnt wird, dass das Splitting auch der Anerkennung der Mutter diene.

In der Mehrzahl der Ehen entsteht gegenüber Unverheirateten durch das Ehegattensplitting ein Steuervorteil. Dem Ehegattensplitting wird von Kritikern eine Reihe von Nachteilen und Mängeln angelastet, die wir unten abhandeln können. [8]

1.     Das Ehegattensplitting ist keine  Familienförderung

Das Ehegattensplitting wird immer wieder als familienpolitisches Instrument gerechtfertigt, denn, so die Befürworter und die wenigen Befürworterinnen, die finanzielle Entlastung komme überwiegend Ehen mit Kindern zugute. Diese Argumentation vernachlässigt, dass die Voraussetzung für das Ehegattensplitting die Ehe und nicht die Familie ist.

2.     Ehegattensplitting schafft  Ungerechtigkeiten zwischen Ost   und West

Die finanziellen Entlastungen aus dem Ehegattensplitting sind auch sehr ungleich auf Ost und West verteilt. Circa 93 Prozent des Splittingvolumens fließen in die alten Bundesländer. Diese Verteilung erklärt sich zum einen durch den höheren Anteil von Eheleuten mit sehr hohen Einkommen in den alten Bundesländern und folglich einem höheren durchschnittlichen Haushaltsbruttoeinkommen. Die Gründe für die ungleiche Entlastung liegen auch in der höheren Erwerbsbeteiligung von Frauen, insbesondere auch von Müttern.

3.     Ehegattensplitting fördert die  ökonomische Abhängigkeit von   Frauen

Häufig wird das Ehegattensplitting als Errungenschaft bezeichnet, die es Frauen ermöglicht, zu Hause zu bleiben: Wenn der Wiedereinstieg in den Beruf nach der Familienphase nicht gelingt oder gewollt ist oder durch Arbeitslosigkeit das Einkommen eines Partners wegfällt, kompensiere die steuerliche Entlastung den Wegfall des zweiten Einkommens. Das Splitting führt aber nur in hohen Einkommensgruppen, die auf staatliche Unterstützung nicht angewiesen sind, zu einer tatsächlichen Kompensation des wegfallenden zweiten Einkommens.

4.     Die steuerliche Fiktion der  „Ehe als Einheit“ verschleiert  ökonomische Ungleichgewichte

Im Einkommensteuerrecht gilt das Prinzip der Individualbesteuerung, wonach jede Person einzeln veranlagt wird. Beim Ehegattensplitting werden die Eheleute abweichend vom Prinzip der Individualbesteuerung gemeinsam veranlagt. Die steuerliche Leistungsfähigkeit bemisst sich am Haushaltseinkommen. Beim Ehegattensplitting gelten Ehen bei gleichem Haushaltseinkommen als gleich leistungsfähig. Dabei ist irrelevant, ob beide Eheleute Erwerbseinkommen erzielt haben oder nur eine Person. Die Annahme einer „ehelichen Leistungsfähigkeit“, die sich am Haushaltseinkommen orientiert, stützt sich auf die traditionelle Vorstellung von der Ehe als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft. Das Haushaltseinkommen steht den Eheleuten danach (fiktiv) gleichberechtigt zur Verfügung.

Den Sinn, Vor- und Nachteile des Ehegattensplittings analysiert zu haben, kann man zusammenfassen, dass Splittingsvorteil darauf basiert, dass die Berücksichtigung des Ehestandes im Vergleich zu anderen persönlichen Umständen der Steuerpflichtigen nicht an Hand desselben Maßstabes für eine Besteuerung entsprechend der Leistungsfähigkeit erfolgt. Das Ehegattensplitting berücksichtige die gesetzliche Verpflichtung der Ehepartner, finanziell füreinander aufzukommen und sich ggf. gegenseitig Unterhalt zu leisten. Eine Abschaffung des Ehegattensplittings und ein vollständiger Übergang zum Individualprinzip müsste konsequenterweise auch diese Folgen der ehelichen Solidaritätspflicht beseitigen, womit Ehepartner von Gutverdienenden trotzdem Sozialleistungen beziehen könnten.

 

Quellenverzeichnis:

1.        Heidel, Thomas/Pauly, Stephan (2011), Steuerrecht in der anwaltlichen Praxis, 4. Aufl., Bonn 2011.

2.        Küch, Bärbel/ Scheuer, Adolf (2013), Lohnsteuer, 5. Aufl., München 2013.

3.        Nowotny, Ewald/ Zagler, Martin (2012), Der öffentliche Sektor : Einführung in die Finanzwissenschaft, 5. Aufl., Berlin 2012.

4.        Scherf, Wolfgang (2012), Öffentliche Finanzen: Einführung in die Finanzwissenschaft, Stuttgart 2012.

5.        Spangenberg, Ulrike (2010), Neuorientierung der Ehebesteuerung: Ehegattensplitting und Lohnsteuerverfahren, Arbeitspapier Nr. 106, Düsseldorf 2010.

6.        Vollmer, Franziska (2012), Das Ehegattensplitting : eine verfassungsrechtliche Untersuchung der Einkommensbesteuerung von Eheleuten, 1. Aufl., Baden-Baden 2012.

7.        Gesetze im Internet (2012), Einkommensteuergesetz

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/estg/gesamt.pdf (Abfrage vom 06.10.2014), 2012.

8.        WISO (2008), Analysen und Konzepte zur Wirtschafts- und Sozialpolitik http://library.fes.de/pdf-files/wiso/05586.pdf (Abfrage vom 02.10.2014), 2008.

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